AGB

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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen:
I. Angebot und Vertragsabschluß

1. Allen Geschäften liegen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Sie gelten auch bei laufender Geschäftsverbindungen und für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, selbst wenn sie im einzelnen Falle nicht besonders bestätigt werden. Abweichenden Bedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir bei Vertragsabschluß nicht noch einmal widersprechen und wenn wir in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an diesen vorbehaltlos ausführen. Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben. Für Verluste oder Beschädigung der uns seitens des Auftraggebers eingesandten Zeichnungen, Modelle, Muster und dergleichen wird die Haftung auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Verursachung beschränkt. Dem Eigentümer dieser Formbehelfe usw. obliegt ausschließlich und allein deren Versicherung gegen Feuer, Diebstahl usw. während des Verbleibens im Bereiche unseres Betriebes.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Die zu den Angeboten gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Kostenanschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet werden. Zu Angeboten gehörende Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn uns der Auftrag nicht erteilt wird, auf verlangen unverzüglich zurückzugeben.

3. Schreib- und Rechenfehler sowie sonstige leicht ersichtliche Unstimmigkeiten in Angeboten, Auftrags- und Bestätigungsschreiben binden uns nicht. Sie sind vom Auftraggeber unverzüglich zu prüfen und können von uns jederzeit unter Haftungsausschluss berichtigt werden.

4. Zusicherungen von Eigenschaften, von speziellen Einsatz- und Anwendungsmöglichkeiten unserer Ware, mündliche Absprachen, soweit sie unsere allgemeinen Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen abändern, Neben- und nachträgliche Vertragsabsprachen werden erst durch schriftliche Bestätigung für uns verbindlich .

II. Preisstellung
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, folgt die Preisstellung aus unserer jeweiligen gültigen Preisliste.

2. Die Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen enthalten und wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung berechnet.

3. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk, ausschließlich Verladung im Werk, jedoch ausschließlich Verpackung.

4. Die Bestellmenge muss mindestens unserer kleinsten Verpackungseinheit für das jeweilige Produkt entsprechen. Das bei uns festgelegte Gewicht ist für
die Berechnung maßgebend.

III. Zahlungsbedingungen
1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind Zahlungen innerhalb 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar oder durch Überweisung auf eines in den Rechnungsformularen angegebenen Konten ohne Abzug zu leisten. Im Fall der Überweisung ist für die Rechtzeitigkeit der Zahlung der Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto maßgebend.

2. Wechselzahlungen bedürfen der besonderen Vereinbarung. Die etwaige Annahme von diskontfähigen Wechsel oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Spesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und ohne unsere Verpflichtung zur Wahrnehmung von wechsel- und Scheckmäßigen Rechten. Die in der Wechselannahme liegende Stundung entfällt für alle Wechsel desselben Kunden, wenn auch nur ein Wechsel nicht fristgemäß eingelöst
wird. Die Gesamtforderung ist dann sofort fällig und klagbar. Ein Skontoabzug ist bei Wechselhereinnahmen nicht zulässig.

3. Die Aufrechnung wegen angeblicher Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung wäre unbestritten oder von uns anerkannt
oder rechtskräftig festgestellt. Der Auftraggeber ist zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.

4. Bei Zielüberschreitung tritt Zahlungsverzug ein, ohne dass es einer Mahnung bedarf. Im Verzugsfall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 %
p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen, unbeschadet aller sonstigen Ansprüchen.

5. Kommt der Auftraggeber innerhalb von 12 Kalendermonaten mehr als einmal mit Zahlungen in Verzug oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, bei denen ein vorsichtiger Kaufmann Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Zug um Zug gegen Zahlung ausführen würde, werden alle unsere Rechnungen sofort fällig und nach Fristsetzung von einer Woche klagbar, ohne Rücksicht auf die getroffenen Vereinbarungen. Ebenso sind wir in solchen Fällen berechtigt, noch ausstehende Lieferungen gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen auszuführen und nach angemessener Nachfrist vom Abschluss zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen. Auch Zahlungseinstellung, Vergleichsverfahren oder
Konkurs des Auftraggebers haben zur Folge, dass unsere gesamten Forderungen ohne Rücksicht auf die getroffenen Vereinbarungen sofort fällig werden. Zugleich gelten in diesen Fällen zugesagte Rabatte, Bonifikationen etc. als verfallen, so dass der Auftraggeber die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu
zahlen hat.

6. Erklären wir uns mit der Rücknahme von Waren aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, einverstanden, haben wir Anspruch auf Erstattung entgangenen Gewinns, aufgewandter Kosten und einer angemessenen Wertminderung in Höhe von mindestens 25 %; maßgebend ist unser technischer Befund unbeschadet des Rechtes des Auftraggebers, den Nachweis zu führen, dass sein Schaden nicht oder in geringerer Höhe entstanden ist.

IV. Lieferungen
1. Lieferfristen gelten nur bei schriftlicher Bestätigung. Sie verlängern sich angemessen, sofern Verzögerungen vom Auftraggeber zu vertreten sind. Sie beginnen mit dem Tag unserer Bestellannahme, jedoch nicht vor Klärung aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Fragen mit dem Auftraggeber. Ist die Lieferfrist nach Tagen bemessen, so zählen nur Arbeitstage. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware unser Lager verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist. Ist ein Fixgeschäft vereinbart, so gilt die Lieferzeit als eingehalten, wenn die Ware das Lager so
rechtzeitig verlassen hat, dass sie unter normalen Umständen und Verhältnissen am Bestimmungsort eintrifft.

2. Zum vereinbarten Termin versandfertig gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Erfolgt innerhalb einer Woche aus einem, vom Auftraggeber zu
vertretenden Grund kein Abruf, sind wir berechtigt, die Ware auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers nach eigenem Ermessen zu Lagern und als ab Werk
geliefert zu berechnen. Das Lagergeld beträgt ½ % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat und wird auf 5 % begrenzt, wenn nicht höhere
Kosten nachgewiesen werden.

3. Der Auftraggeber kann Teillieferungen nur zurückweisen, wenn ihm deren Annahme unzumutbar ist.

4. Falls wir selbst in Verzug geraten, muss der Auftraggeber uns eine angemessene Nachfrist setzten und die Ablehnung androhen. Nach Ablauf der Nachfrist
kann er vom Vertrag zurücktreten, wenn die Ware bis zum Fristablauf nicht versandbereit gemeldet ist.

5. Schadenersatzansprüche aus Nichteinhaltung von Lieferfristen oder Lieferterminen sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit.

6. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abruf und Sorteneinteilung rechtzeitig aufzugeben. Die Gesamtmenge muss – wenn nichts
anders vereinbart ist – binnen eines Jahres seit Vertragsabschluß eingeteilt und abgerufen werden. Erfüllt der Auftraggeber diese Verpflichtung nicht, so
sind wir nach fruchtloser Nachfristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder können von dem noch nicht erfüllten Teil des Auftrages zurücktreten und Schadenersatz verlangen.

7. Wird die Auftragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Auftraggebers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt. Wir können den Überschuss dann zu den bei dem Abruf oder der Anlieferung gültigen Preisen berechnen.

8. Ereignisse höherer Gewalt und Betriebsstörungen berechtigen uns, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, sofern diese nicht vorhersehbar waren und nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz unsererseits beruhen. Wir können von dem Vertrag
oder wegen noch nicht erfüllten Teils eines Vertrages zurücktreten, wenn die Leistung durch eines der genannten Ereignisse unmöglich geworden ist oder aber eine Ersatzbeschaffung unzumutbar ist. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und sonstige Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich
erschweren oder sonst unmöglich machen. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Ereignis bei einem Zulieferer eintritt und uns eine Ersatzbeschaffung unzumutbar ist. Der Auftraggeber kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern werden. Erklären
wir uns nicht, kann der Auftraggeber zurücktreten.

9. Selbstbelieferungsvorbehalt
Ist die versprochene Leistung nicht verfügbar, weil der Lieferer von seinen Unterlieferanten nicht beliefert wurde und der Vorrat des Lieferers an den betreffenden Leistungsgegenständen erschöpft ist, ist er berechtigt, eine in Qualität und Preis gleichwertige Leistung zu erbringen. Ist die Erbringung einer
preislich und qualitativ mindestens gleichwertigen Leistung nicht möglich, so kann der Lieferer sich vom Vertrag lösen und braucht die versprochene Leistung nicht zu erbringen. Der Lieferer verpflichtet sich für diesen Fall, den Kunden unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und eine
gegebenenfalls bereits geleistete Zahlung des Kunden unverzüglich zurückzuerstatten.

V. Gefahrenübergang, Transportversicherung, Versand
1. Die Gefahr geht spätestens bei beendeter Beladung (auch bei Verwendung unserer Transportmittel oder frachtfreier Lieferung) auf den Auftraggeber über, außerdem vom Tage der Versandbereitschaft an, wenn der Auftraggeber eine Verzögerung in der Annahme oder Versendung zu vertreten hat.

2. Der Auftraggeber übernimmt – auch bei Teillieferungen – die volle Gefahr für Transportschwierigkeiten aller Art, insbesondere für Transportverzögerung, Beschädigung, Zerstörung oder Verlust, auch wenn wir eine Transportversicherung abgeschlossen haben. Dies gilt auch, wenn die Ware nicht vom Erfüllungsort, sondern von einem von diesem verschiedenen Lieferwerk oder Auslieferungslager aus erfolgt. Abweichendes gilt, wenn die Ursache in unserem Gefahrenbereich liegt und uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

3. Ist vereinbart, dass die Transportversicherung im Rahmen unserer Generalpolice gedeckt wird und tritt aus dem Transport ein Schaden ein, so ist vor
Annahme der Ware die Erstellung einer Tatbestandsaufnahme (Schadenanerkenntnis des Spediteurs auf dem Frachtbrief, Tatbestandsaufnahme der Bundesbahn etc.) vom Auftraggeber zu veranlassen. Ein festgestellter Transportschaden ist uns unter Beifügung einer Abschrift der Tatbestandsaufnahme und des Frachtbriefes sofort zu melden. Angelieferte Ware ist, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist, vom Auftraggeber entgegenzunehmen, unbeschadet seiner Rechte aus Ziffer VI (Haftung für Mängel der Lieferung). Kommt der Auftraggeber diesen Verpflichtungen nicht rechtzeitig nach, können wir die Schadensbearbeitung bzw. Regulierung ablehnen.

4. Vorgaben für den Versand hat der Auftraggeber uns mit der Bestellung bekannt zu geben, andernfalls erfolgt die Wahl des Versandweges und der
Versandmittel nach unserem Ermessen, ohne Haftung für die getroffene Wahl und ohne Gewähr für den billigsten Versandweg.

VI. Haftung für Mängel der Lieferung
1. Unsere Waren werden in handelsüblicher Qualität und Ausführung geliefert unter Berücksichtigung fabrikationsbedingter Toleranz für Abmessungen, Menge, Gewicht und Gütebedingungen. Werden vom Auftraggeber besondere Güteprüfungen oder Abnahmen vorgeschrieben, so hat mangels anderer Vereinbarung die Prüfung oder Abnahme auf seine Kosten beim Lieferwerk zu erfolgen.

2. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs
vorlag. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt. Evtl. Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

3. Für alle Mängel, auch Rechtsmängel an den von uns gelieferten Waren haften wir nur in der Weise, dass wir die mangelhaften Erzeugnisse nach unserer Wahl kostenlos ersetzen oder den Minderwert ausgleichen oder den Mangel kostenlos beseitigen. Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sie sich über angemessene Fristen hinaus, ohne dass wir dies zu vertreten haben, schlagen
Nachbesserungen oder Ersatzlieferung fehl und ist dem Auftraggeber ein weiterer Nachbesserungsversuch oder ein weitere Ersatzlieferung nicht zumutbar, so kann er nach seiner Wahl den Kaufpreis mindern oder den Vertrag rückgängig machen (Wandelung). Alle anderen Ansprüche, gleich aus welchem
Rechtsgrund, etwa für behauptete mittelbare Schäden (auch Folgeschäden), Ansprüche wegen Verzugschadens, Ersatzes von Arbeitslöhnen, Personenschadens, Betriebsstörung, Fracht- und Verpackungskosten, entgangenen Gewinn und andere Ansprüche auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

4. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

5. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht oder “Kardinalpflicht” verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt und im übrigen gem. Ziff. 3 ausgeschlossen.

6. Soweit über VI die Haftung für Ansprüche aus §§ 1, 4 Produkthaftungsgesetz nicht ausgeschlossen werden kann und nicht die Haftungsbegrenzung gemäß
Ziff. 5 eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzleistung oder Versicherung begrenzt.

7. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder begrenzt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.

8. Bei Lieferung von Fremdfabrikaten beschränkt sich unsere Gewährleistungspflicht auf die Abtretung unserer Ansprüche gegen den Vorlieferanten. Wir haften erst dann, wenn der Auftraggeber, zuvor erfolglos versucht hat, den Vorlieferanten aus dem ihm abgetretenen Anspruch gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

VII. Eigentumsvorbehalt
Alle Lieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit folgenden Erweiterungen:
1. Der Eigentumsvorbehalt besteht bis zum vollen Ausgleich unserer Forderungen und im Geschäftsverkehr mit Kaufleuten, auch bis zum vollen Ausgleich künftig entstehender Forderungen und, im Falle laufender Rechnungen, eines etwa gezogenen und anerkannten Saldos.

2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Rücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach der Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung berechtigt. Der Verwertungserlös ist abzüglich Verwertungskosten auf die Forderung gegen den Auftraggeber anzurechnen.

3. Der Einsatz sowie die Verwendung, Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber erfolgt stets in unserem Auftrag, aber ohne Verpflichtung für uns. Die Wirksamkeit des § 950 BGB (Verarbeitung) ist dadurch ausgeschlossen. Für die Fälle der §§ 947 BGB (Verbindung mit beweglichen Sachen), 948 BGB (Vermischung) tritt uns der Auftraggeber schon jetzt sein Eigentums- bzw. Mieteigentumsrecht ab und wird dann Verwahrer für uns. Die neuen Sachen treten an Stelle der Vorbehaltsware. Schließlich werden uns für den Fall, dass der Eigentumsübergang auf uns aus irgendwelchen Gründen erfolgen kann, schon jetzt die etwaigen Ansprüche des Auftraggebers aus § 951 BGB (Entschädigung für Rechtsverlust) abgetreten. In allen Fällen
dieser Ziffer 2 bleiben etwaige Rechte Dritter, die diese an anderen Bestandteilen der neuen Sache haben, unberührt.

4. Der Auftraggeber darf Vorbehaltsware nur im Rahmen gewöhnlichen Geschäftsverkehr veräußern und sie weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Alle Beeinträchtigungen unserer Rechte durch Dritte hat der bestmöglichst abzuwehren und uns unverzüglich anzuzeigen.

5. Seine Forderungen aus jeder Weiterveräußerung der Vorbehaltsware-gleich in welchem Zustand- tritt uns der Auftraggeber hiermit in Höhe des mit uns vereinbarten Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) schon jetzt mit allen Nebenrechten sicherungshalber ab. Der Auftraggeber ist bis auf
Widerruf berechtigt, die Forderungen im eigenem Namen einzuziehen. Liegen die Voraussetzungen vor, unter denen unsere sämtlichen Forderungen fällig werden, (Ziff. III. 5) so sind wir berechtigt, die Einziehungsermächtigung fristlos zu widerrufen. Etwa nach Widerruf noch eingehende Zahlungen sind
gesondert aufzubewahren und an uns abzuführen. Auf Verlangen ist der Auftraggeber jederzeit verpflichtet, den Forderungsübergang seinem Schuldner anzuzeigen, uns alle zur Einziehung der Forderung erforderlichen Angaben zu machen und alle Forderungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

6. Soweit der Wert der uns gegebenen Sicherheiten (Forderungsabtretung und Übereignung) den Gesamtbetrag unserer Forderungen (vergl. Ziffer I) um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Auftraggebers zur Rückübertragung von Forderungen bzw. Einräumungen von Miteigentum in entsprechender Höhe nach unserer Wahl verpflichtet.

VIII. Schutzrechte Dritter
Bei Aufträgen für Produkte, deren Zusammensetzungsmerkmale uns der Auftraggeber vorschreibt, und bei Lieferung für den Export in Gebiete außerhalb der Bundesrepublik Deutschland übernehmen wir keine Haftung, falls durch unsere Produkte Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber ist
zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der uns in solchen Fällen entsteht.

IX. Montage und Reparaturen
Für Montage und Reparaturen gelten unsere “Besonderen Bedingungen für die Ausführung von Montage- und Reparaturarbeiten” in der jeweils gültigen
Fassung. Diese können jederzeit bei uns angefordert werden.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, geltendes Recht
1. Zahlungs- und Erfüllungsort ist Willich.
1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit dem Auftraggeber ist beim Landgericht Krefeld, bei amtsgerichtlicher Zuständigkeit, beim Amtsgericht Krefeld.
Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Auftraggeber
seinen Sitz im Ausland hat.
XI. Gültigkeit der Bedingungen
Verbindlichkeit des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Dies gilt nicht, wenn das Festhalten
an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.
Hinweis:
Entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz wird darauf hingewiesen, dass L&_P Daten des Auftraggebers gespeichert hat und diese Daten verarbeitet
werden.
Willich, im Dezember 2016
L&_P Elektroautomatisations GmbH